ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR SCHWEISSTECHNIK

ZVR-Zahl 276515652

Statuten

(Oktober 2021)

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1    Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Schweißtechnik”.

1.2    Er hat seinen Sitz in Wien.

1.3    Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vornehmlich auf das gesamte Bundesgebiet.

 

2. Zweck

2.1    Der Verein hat den Zweck, die Schweißtechnik in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht zu fördern und zu pflegen und insbesondere die Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Interessen auf diesem Gebiet zu unterstützen sowie sie zur Zusammenarbeit anzuregen.
Weiters hat der Verein den Zweck, Kontakte zu ausländischen und internationalen artverwandten Vereinen und Organisationen herzustellen und insbesondere den Erfahrungsaustausch auf dem gesamten Gebiet der Schweißtechnik mit diesen zu pflegen.

2.2    Die Vereinstätigkeit erfolgt auf gemeinnütziger Basis und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Etwaige Gebarungsüberschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.3     Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
2.3.1  Mitarbeit bei der Erarbeitung einschlägiger Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien usw.
2.3.2  Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Exkursionen usw. für die Mitglieder und für die Allgemeinheit)
2.3.3  Untersuchungs- und Forschungsarbeit in dazu herangezogenen Arbeitsstätten
2.3.4  Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Fachkreisen
2.3.5  Mitgliederinformation
2.3.6  eine fachtechnische Leihbücherei
2.3.7  Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet
2.3.8  Vertrieb von schweißtechnischer Fachliteratur wie Fachbücher für Forschung und Praxis, Merkblätter und Richtlinien, Berichtsbände und Forschungsberichte, Wörterbücher und Lehrmedien für Schweißausbildung, schweißtechnische Software und ähnliches im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes und ohne Aufbau eines Konkurrenzverhaltens zu bestehenden Einrichtungen.
2.3.9  Herausgabe einer einschlägigen Fachzeitschrift, wobei diese als Printversion und/oder als elektronische Version (e-paper) herausgegeben werden kann.

 

3. Mittel

Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch

3.1    Beiträge der Mitglieder

3.2    Allfällige Subventionen

3.3    Sonstige Zuwendungen

3.4    Erträgnisse des Vereinsvermögens

3.5    das Vereinsvermögen

 

4. Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
         ordentliche Mitglieder
         Gründer
         Ehrenmitglieder
         korrespondierende Mitglieder

4.1    Ordentliche Mitglieder können sein:
Unternehmen, Vereine, Institutionen und physische Personen.

4.2     Als Ehrenmitglieder können Unternehmen, Vereine, Institutionen und physische Personenaufgenommen werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

4.3    Als korrespondierende Mitglieder können Unternehmen, Vereine, Institutionen und physische Personen des In- und Auslandes aufgenommen werden, die an den Bestrebungen des Vereines Anteil nehmen.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1    Ordentliche Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Präsidiums erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.2    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt.

5.3    Korrespondierende Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

5.4     Die Mitgliedschaft kann zu Beginn eines jeden Quartals erworben werden und wird aliquot verrechnet. Die Mitgliedschaft muss mindestens 1 ganzes Kalenderjahr bestehen.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1    Die Mitgliedschaft erlischt:
6.1.1  durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie Untergang oder Tod des Mitgliedes.
6.1.2  durch freiwilligen Austritt; der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres mittels schriftlicher Erklärung erfolgen, die mindestens 3 Monate vorher eingelangt sein muss.
6.1.3  durch Ausschluss. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes wegen Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens oder aus sonstigen gewichtigen Gründen durch Beschluss der Hauptversammlung verfügt werden.

6.2    Die Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die vor Beendigung liegenden Zeiträume.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und dort Anträge zu stellen; ferner steht ihm das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Andere Mitglieder als physische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Rechte wahrnimmt.

7.2     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines und diesen Zwecken abträglich sein könnte.

7.3    Die Mitglieder und Organe erhalten keine wie immer gearteten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

7.4     Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausfolgung der Statuten.

 

8. Organe

Organe des Vereines sind:

8.1    die Hauptversammlung
8.2    der Vorstand
8.3    das Präsidium
8.4    die Fachausschüsse
8.5    der Geschäftsführer
8.6    der Kassenwart, kann optional besetzt werden und muss ggf. nicht durch Kooptierung nachbesetzt werden.
8.7    die Rechnungsprüfer
8.8    das Schiedsgericht

 

9. Hauptversammlung

9.1    Die Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres einberufen werden (ordentliche Hauptversammlung).
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss zufolge eines diesbezüglichen Beschlusses des Vorstandes oder eines begründeten Antrages von mindestens zehn von Hundert der Mitglieder einberufen werden.

9.2    Die Einberufung erfolgt durch den Sprecher des Präsidiums, bei dessen Verhinderung durch das nach dem Lebensalter älteste sonstige Präsidiumsmitglied, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem angesetzten Termin in der Vereinszeitschrift oder schriftlich an alle Mitglieder.

9.3    Anträge von Mitgliedern, die für die Behandlung in der Hauptversammlung bestimmt sind, müssen mindestens 14 Tage vor deren Zusammentritt beim Präsidium mittels eingeschriebenen Briefes eingelangt sein.

9.4    Der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sind vorbehalten:
9.4.1       Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern
9.4.2       Wahl des Vorstandes (Präsidium und Beiräte)
9.4.3       Wahl des Kassenwartes
9.4.4       Wahl der Rechnungsprüfer
9.4.5       Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
9.4.6       Beschlussfassung über fristgerecht eingebrachte Anträge zur Tagesordnung
9.4.7       Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
9.4.8       Kenntnisnahme und Genehmigung der Niederschrift
9.4.9       Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
9.4.10     Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vereines für das abgelaufene Jahr und die Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Geschäftsführer
9.4.11     Genehmigung des Jahresvoranschlages
9.4.12     Änderung der Statuten
9.4.13     Genehmigung der Geschäftsordnung
9.4.14     Auflösung des Vereines

9.5    Den Vorsitz führt der Sprecher des Präsidiums, im Verhinderungsfalle das an Jahren älteste anwesende sonstige Präsidiumsmitglied.

9.6    Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

9.7    Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Beschlussfassung über die Punkte 9.4.5, 9.4.7, 9.4.12 und 9.4.14 ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten (Anzahl der vertretenen Mitglieder) dies wünscht, wird auf diesbezüglichen Antrag geheim abgestimmt.

9.8    Über jede Hauptversammlung wird eine Niederschrift mit den gefassten Beschlüssen aufgenommen und vom Sprecher des Präsidiums (Vorsitzenden) sowie vom Geschäftsführer unterzeichnet; jedem Mitglied, das dies wünscht, ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln. 

 

10. Vorstand

10.1  Der Vorstand besteht aus:
dem Sprecher des Präsidiums und einem, höchstens aber drei sonstigen Mitgliedern des Präsidiums sowie, falls von der Hauptversammlung beschlossen, drei bis zu zehn Beiräten.

10.2  Der Vorstand (Präsidium und Beiräte) wird von der Hauptversammlung jedes dritte Jahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode endet mit der Neuwahl des Vorstands bei der im 3. Folgejahr stattfindenden Hauptversammlung. Sollte diese auf Grund gesetzlich zulässiger Maßnahmen verschoben werden müssen (z.B. COVID 19), so verlängert sich die Funktionsperiode bis zur nächstmöglichen Hauptversammlung mit Neuwahlen.

10.3  Der Vorstand wird vom Sprecher des Präsidiums, bei dessen Verhinderung vom an Jahren ältesten sonstigen Mitglied des Präsidiums schriftlich oder mündlich (fernmündlich) eingeladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, bzw. an der Telefonkonferenz oder dem Online-Meeting teilnehmen. Den Vorsitz führt der Sprecher des Präsidiums, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende sonstige Mitglied des Präsidiums.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.4  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Sprecher des Präsidiums, im Falle dessen Rücktrittes an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten.       
Der Rücktritt wird durch die Erklärung wirksam, es sei denn, durch den Rücktritt wird die minimal festgelegte Anzahl der Präsidiumsmitglieder oder der Beiräte unterschritten. Im Fall der Unterschreitung wird der Rücktritt erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.

10.5   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; die laufenden Angelegenheiten werden vom Präsidium allein wahrgenommen.
Insbesondere hat der Vorstand Fachausschüsse einzurichten sowie die von diesen zu behandelnden Aufgaben festzulegen. Er hat die Vorsitzenden der Fachausschüsse zu bestellen und über von diesen vorzulegende Vorschläge für die Zusammensetzung der von ihnen geleiteten Fachausschüsse und über die allfällige Bestellung weiterer Fachausschussmitglieder Beschluss zu fassen.
Ferner hat er über die ihm von den Fachausschüssen vorzulegenden Ergebnisse ihrer Arbeit Beschlüsse zu fassen.

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Bestellung des Geschäftsführers
Bestellung der Vorsitzenden der Fachausschüsse
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Hauptversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme ordentlicher und korrespondierender Mitglieder
Erstellung einer Geschäftsordnung.

10.6  Der Sprecher des Präsidiums ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Weiters hat er auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Im Verhinderungsfalle wird er, insoweit in diesen Statuten keine andere Regelung vorgesehen ist, von dem von ihm im Einzelfall zu beauftragenden sonstigen Präsidiumsmitglied vertreten; ist keine derartige Regelung getroffen, so wird er vom jeweils an Jahren ältesten, handlungsfähigen sonstigen Mitglied des Präsidiums vertreten. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

 

11. Präsidium

11.1  Das Präsidium wird als Teil des Vorstandes von der Hauptversammlung jedes dritte Jahr gewählt (10.2).

11.2  Das Präsidium wählt aus seinen Reihen (Präsidenten) einen Sprecher des Präsidiums. Bis zum Abschluss dieser Wahl gilt das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied als Sprecher des Präsidiums.

11.3  Das Präsidium nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereines wahr (10.5).

 

12. Geschäftsführer

12.1  Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt und abberufen. Er führt die Geschäfte nach den Weisungen des Präsidiums. Der Geschäftsführer erhält Vollmacht nach § 1002 ABGB (Bevollmächtigungsvertrag). Dem Verein gegenüber verpflichtet er sich jedoch, von seinem Vertretungsrecht nur mit Zustimmung des Sprechers des Präsidiums Gebrauch zu machen.

12.2  Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind insbesondere durch die Statuten, durch die Geschäftsordnung sowie durch besondere Anweisungen des Präsidiums geregelt.

12.3  Der Geschäftsführer ist bezüglich der ihm zur Erledigung übertragenen Agenden auch allein zeichnungsberechtigt.

12.4  Der Geschäftsführer ist dem Verein insbesondere für die ihm vom Präsidium übertragene Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich.

12.5  Im Verhinderungsfalle werden die Agenden des Geschäftsführers durch ein vom Sprecher des Präsidiums nominiertes Vorstandsmitglied wahrgenommen.

12.6  Dem Geschäftsführer obliegt die Schriftführung im Vorstand und in der Hauptversammlung.

 

13. Fachausschüsse

13.1   Jeder Fachausschuss wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem vom Vorsitzenden bestellten Stellvertreter geleitet.
Die Funktionsdauer des Vorsitzenden endet, falls er vom Vorstand nicht vorher abberufen wird, 3 Jahre nach seiner Bestellung; Wiederbestellung ist möglich.

13.2  Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind.

13.3  Die Beschlüsse der Ausschüsse sollen womöglich einhellig gefasst werden, sonst entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines den Vorsitz führenden Stellvertreters.

13.4  Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an sämtlichen Sitzungen der Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen.

13.5   Zu den Sitzungen können auch vereinsfremde Fachleute mit beratender Stimme zugezogen werden.

13.6  Die Fachausschussvorsitzenden haben über die Tätigkeit der Ausschüsse und deren Ergebnisse dem Vorstand jeweils schriftlich zu berichten. Die Ergebnisse der Arbeit der Fachausschüsse sind Vorschläge für eine Beschlussfassung durch den Vorstand.

13.7  Ist ein Fachausschussmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben, so braucht es zu weiteren Sitzungen nicht mehr eingeladen zu werden.

13.8   Die Vorsitzenden der Fachausschüsse (Stellvertreter) oder die von diesen mit deren Einverständnis hiezu bestimmten Fachausschussmitglieder stehen den Vereinsmitgliedern für facheinschlägige Beratungen und Auskünfte zur Verfügung.

 

14. Kassenwart

14.1  Die laufende Prüfung des baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs obliegt einem Kassenwart. Der Kassenwart wird von der Hauptversammlung jedes dritte Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

14.2   Der Kassenwart hat die Rechnungsprüfer über das Ergebnis seiner Tätigkeit zu informieren.

 

15. Rechnungsprüfer

15.1  Die Prüfung der Vereinsgebarung erfolgt jährlich durch zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung jedes dritte Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen keinem Organ – ausgenommen Hauptversammlung – angehören, das Gegenstand ihrer Prüfung ist.

15.2   Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben ferner die Kassen- und Rechnungsbelege zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten, welche über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers entscheiden. Die Rechnungsprüfer haben vorher der Geschäftsführung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

15.3  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Ziffer 6
bis 8 sinngemäß.

 

16. Schiedsgericht

16.1    Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, welches aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Es ist eine Schlichtungs- einrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß §§ 577/ZPO.

16.2    Nach einer diesbezüglichen Aufforderung des Vorstandes durch mindestens einen Streitteil, hat jeder der beiden Streitteile über eingeschriebene schriftliche Aufforderung des Vorstandes, die binnen 14 Tagen zu ergehen hat, binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter (Beisitzer) aus dem Kreis der Vereinsmitglieder (Bevollmächtigten) namhaft zu machen.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – ausgenommen Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.

16.3   Die beiden Schiedsrichter (Beisitzer) haben sich innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen auf einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu einigen. Mangels einer Einigung wird der Vorsitzende durch das Los bestimmt.

16.4   Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters (Beisitzers) nicht binnen 14 Tagen entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, binnen 14 Tagen seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil einen Schiedsrichter (Beisitzer) namhaft zu machen.
Zum Schiedsrichter können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Angelegenheit (Streitfall) nicht befangen sind.

16.5   Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit sämtlicher drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhören der Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen vereinsintern endgültig.

16.6   Die Kosten des Schiedsgerichtes sind von den Streitteilen zu tragen, wie dies vom Schiedsgericht bestimmt wird.

 

17. Auflösung des Vereines

17.1   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Einladung zu dieser Hauptversammlung hat unter Angabe des Beschlussgegenstandes durch Einschaltung in drei aufeinander folgenden Ausgaben der Vereinszeitschrift oder schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

17.2   Im Falle der Auflösung des Vereines ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

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